„Alle Jahre wieder….“: Räum- und Streupflichten

Jeden Winter stellt sich wieder die Frage, welche Räum- und Streupflichten durchzuführen sind und wer hierfür verantwortlich ist. Bei Glatteis und Schnee auf Gehwegen kommt es häufig zu Unfällen. Dann ist zu fragen, wer hierfür verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherheit der Fußwege verantwortlich. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflicht, die derjenige zu beachten hat, der für Dritte eine Gefahrenquelle schafft oder für eine solche verantwortlich ist. Damit ist grundsätzlich der Eigentümer des Gehwegs für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Soweit dies die Gemeinde ist, haftet sie selbst, soweit sie nicht im Rahmen einer Satzung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gehsteige auf die Straßenanlieger abgewälzt hat.

Geschützt durch die Verkehrssicherungspflicht sind diejenigen Personen, die befugtermaßen den Gehweg betreten.

Die Räum- und Streupflicht kann aber auch auf Dritte übertragen werden. Dies findet häufig im Rahmen von Mietverhältnissen statt. Hier wird die Räum- und Streupflicht vom eigentlich verkehrssicherungspflichtigen Vermieter zulässig auf den Mieter übertragen. Eine solche Übertragung bedarf allerdings einer entsprechenden Absprache, die sinnvollerweise im Mietvertrag schriftlich fixiert sein sollte. Hierbei muss klar geregelt werden, wann und in welchem Umfang zu räumen und zu streuen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Eigentümer durch Übertragung der Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig aus seiner Verantwortung entlassen wird. Er bleibt hinsichtlich der Pflichten des Dritten überwachungspflichtig, muss also die ordnungsgemäße Ausführung durch regelmäßige Kontrollen überprüfen. Kommt es dennoch zu einem Unfallereignis, muss der Vermieter im Zweifel nachweisen, dass er selbst regelmäßig kontrolliert hat.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt die Verkehrssicherungspflicht bei jedem einzelnen Miteigentümer. Hier ist allerdings regelmäßig ein Hausverwalter eingesetzt, der die Verpflichtungen entsprechend delegiert. Aber auch hier besteht grundsätzlich eine Kontroll- und Überwachungspflicht der Wohnungseigentümer.

Eine Abwesenheit, bspw. aufgrund eines Urlaubs, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von seinen Verpflichtungen. Für diesen Fall hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass während seiner Abwesenheit die Pflichten ausgeführt werden.

Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke und Umfang des Verkehrs und auch nach der Zumutbarkeit der jeweiligen einzelnen Maßnahme. Bei Gehwegen wird es im Allgemeinen ausreichend sein, diese in einer Breite freizuräumen, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Gelegentlich gibt es hierzu Vorgaben in Gemeindesatzungen. Der Verpflichtete sollte sich im Zweifel kundig machen, welche Pflichten ihm nach solchen Gemeindesatzungen auferlegt werden. Zugänge zu Mülltonnen, Briefkästen etc. müssen ebenfalls freigeräumt werden, soweit diese dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind. Bei sehr starkem Schnellfall oder sich ständig erneuerndem Glatteis dürfte in der Regel keine dauernde Räum- und Streupflicht bestehen, soweit eindeutig ist, dass eine Räum- oder Streumaßnahme binnen kurzer  Zeit wieder wirkungslos werden würde. Bei leichtem Schneefall muss bereits während des Schneefalls mit groben Streumittel gestreut werden. Nach Ende des Schneefalls billigt die Rechtsprechung dem Verpflichteten üblicherweise eine angemessene Wartezeit zu. Bei außergewöhnlicher Glätte wird dem Verpflichteten eine besondere Sorgfalt und unter Umständen häufigeres Streuen, insbesondere regelmäßige Überprüfung auferlegt.

Die Gemeindesatzungen sehen üblicherweise einen Zeitrahmen für die Räum- und Streupflichten vor. Soweit dies nicht der Fall ist, darf allgemein davon ausgegangen werden, dass die Räum- und Streupflicht zeitlich zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends besteht.