Mit Verspätung in den Urlaub Ansprüche bei Flugverspätungen - RA Stephan Reinold

Häufig beginnt der Urlaub mit einem verspäteten Abflug am Ausgangsort der Urlaubsreise. Abgesehen von den Unannehmlichkeiten die eine solche Flugverspätung darstellt, stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Reisende hat, wenn eine Flugverspätung vorliegt.

Zunächst ist zu empfehlen, bereits vor Ort am Abflugflughafen wichtige Maßnahmen und Dokumentationen vorzunehmen. Sie sollten sich zunächst mit dem Bodenpersonal der Fluglinie in Verbindung setzen und dokumentieren, wann der Abflug geplant war und wann der tatsächliche Abflug erfolgte, auch sollte das Verhalten der Fluglinie vor Ort dokumentiert werden. Beispielsweise können sie die Anzeigetafel des Flughafens abfotografieren. Häufig ist es auch sinnvoll, sich die Verspätung durch Zeugen bestätigen zu lassen. Hierzu sollten sie sich auch die Kontaktdaten der Zeugen notieren. Sollten sie Hotelkosten, Kosten für ein Taxi oder ähnliches haben, sollten sie unbedingt die Quittungen hierfür aufbewahren.

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Zustellung von Bußgeldbescheiden aus Italien - RA Tilman Kotzschmar

Urlauber erhalten regelmäßig Bußgeldbescheide, die ihren Ursprung in der letzten Urlaubsreise hatten. Häufig gehen diese Bescheide erheblich zeitverspätet nach Rückkehr aus dem Urlaub ein. 

Nach der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada, C.d.S.) müssen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb einer Frist von 360 Tagen zugestellt werden, wenn der betroffene Fahrzeughalter seinen Wohnsitz außerhalb Italiens hat, Art. 201 C.d.S.. 

Es stellte sich in der Vergangenheit regelmäßig die Frage, wann diese 360-Tage-Frist zu laufen beginnt. 

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Fahrzeugschaden in der Autowaschanlage - RA Stephan Reinold

Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende 2024 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Waschanlagenbetreiber für einen abgerissenen Heckspoiler haftet.

Was war geschehen?
Im Juli 2021 fuhr der Kläger sein Fahrzeug der Marke Land Rover in eine Portalwaschanlage und stellte sein Fahrzeug dort ordnungsgemäß ab. Er verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während dieses Waschvorgangs wurde am Fahrzeug des Klägers der Heckspoiler abgerissen, so dass an seinem Fahrzeug ein erheblicher Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstand. Der abgerissene Heckspoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs des Klägers.

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht hatte zunächst den Betreiber der Autowaschanlage zu Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung hin wies das zuständige Landgericht die Klage ab, sodass nunmehr im Wege der Revision der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

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