Mit Verspätung in den Urlaub Ansprüche bei Flugverspätungen - RA Stephan Reinold

Häufig beginnt der Urlaub mit einem verspäteten Abflug am Ausgangsort der Urlaubsreise. Abgesehen von den Unannehmlichkeiten die eine solche Flugverspätung darstellt, stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Reisende hat, wenn eine Flugverspätung vorliegt.

Zunächst ist zu empfehlen, bereits vor Ort am Abflugflughafen wichtige Maßnahmen und Dokumentationen vorzunehmen. Sie sollten sich zunächst mit dem Bodenpersonal der Fluglinie in Verbindung setzen und dokumentieren, wann der Abflug geplant war und wann der tatsächliche Abflug erfolgte, auch sollte das Verhalten der Fluglinie vor Ort dokumentiert werden. Beispielsweise können sie die Anzeigetafel des Flughafens abfotografieren. Häufig ist es auch sinnvoll, sich die Verspätung durch Zeugen bestätigen zu lassen. Hierzu sollten sie sich auch die Kontaktdaten der Zeugen notieren. Sollten sie Hotelkosten, Kosten für ein Taxi oder ähnliches haben, sollten sie unbedingt die Quittungen hierfür aufbewahren.

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Fahrzeugschaden in der Autowaschanlage - RA Stephan Reinold

Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende 2024 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Waschanlagenbetreiber für einen abgerissenen Heckspoiler haftet.

Was war geschehen?
Im Juli 2021 fuhr der Kläger sein Fahrzeug der Marke Land Rover in eine Portalwaschanlage und stellte sein Fahrzeug dort ordnungsgemäß ab. Er verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während dieses Waschvorgangs wurde am Fahrzeug des Klägers der Heckspoiler abgerissen, so dass an seinem Fahrzeug ein erheblicher Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstand. Der abgerissene Heckspoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs des Klägers.

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht hatte zunächst den Betreiber der Autowaschanlage zu Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung hin wies das zuständige Landgericht die Klage ab, sodass nunmehr im Wege der Revision der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

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Kümmern kostet - Zur Dauer des Betreuungsunterhalts - RA Stefanie Ligas

Nach der Trennung der Eltern wachsen Kinder häufig ganz oder hauptsächlich bei einem Elternteil auf. Der betreuende Elternteil steht dann vor der Herausforderung, Kinder und Beruf unter einen Hut zu bringen. Unterstützung bietet hierbei der Betreuungsunterhalt:
Gemeint ist damit die Unterhaltszahlung, die ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil an den betreuenden Elternteil zu entrichten hat, weil dieser aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln zu decken. 
Vor Einführung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) zum 01.01.2008 hat man sich häufig am sog. Altersphasenmodell des BGH, auch 0/8/15-Modell genannt, orientiert. Danach musste der betreuende Elternteil grundsätzlich bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes keine Berufstätigkeit aufnehmen, anschließend bis zum 15. Geburtstag wurde eine Halbtagstätigkeit erwartet und danach eine Vollzeiterwerbstätigkeit.

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