Kümmern kostet - Zur Dauer des Betreuungsunterhalts - RA Stefanie Ligas

Nach der Trennung der Eltern wachsen Kinder häufig ganz oder hauptsächlich bei einem Elternteil auf. Der betreuende Elternteil steht dann vor der Herausforderung, Kinder und Beruf unter einen Hut zu bringen. Unterstützung bietet hierbei der Betreuungsunterhalt:
Gemeint ist damit die Unterhaltszahlung, die ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil an den betreuenden Elternteil zu entrichten hat, weil dieser aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln zu decken. 
Vor Einführung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) zum 01.01.2008 hat man sich häufig am sog. Altersphasenmodell des BGH, auch 0/8/15-Modell genannt, orientiert. Danach musste der betreuende Elternteil grundsätzlich bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes keine Berufstätigkeit aufnehmen, anschließend bis zum 15. Geburtstag wurde eine Halbtagstätigkeit erwartet und danach eine Vollzeiterwerbstätigkeit.

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Der Pflichtteil und die Möglichkeiten zur Ermittlung und Durchsetzung - RA Christine Greiner

Viele von Ihnen können mit dem Begriff „Pflichtteil“ durchaus etwas anfangen. Man weiß, dass es mit dem Erbrecht zu tun hat und verbunden mit einer Benachteiligung ist, da der Pflichtteilsanspruch vom Wert her nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ist. Damit ist der Pflichtteil zunächst gut erklärt. Es gibt nur einen engen Kreis von Pflichtteilsberechtigten. Dies sind die Kinder und der Ehegatte. Soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann auch die Eltern. Die Herausforderung besteht aber letztlich in der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs, nachdem der Pflichtteilsberechtigte in der Regel keine Vorstellungen und schon gar keine genaueren Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses hat. Auch sind ihm häufig ausgleichungspflichtige Zuwendungen und ergänzungspflichtige Schenkungen, welche der Erblasser/in in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben gemacht hat, nicht bekannt.

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Das Strafbarkeitsrisiko eines Arbeitsunfalls - RA Stephan Eichhorn

Arbeitsunfälle bergen erhebliche Sanktionsrisiken aus dem Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Diese treffen nicht nur den Arbeitgeber oder sonstige Leitungspersonen im Unternehmen, sondern auch das Unternehmen selbst oder den Auftraggeber. Häufig sind dabei mehrere Fehlerursachen festzustellen, die zusammen einen Arbeitsunfall herbeiführen, was zu schwierigen Zurechnungsfragen führt. Insbesondere bei arbeitsteiligen Prozessen stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Pflichtenkreise reichen und welche straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen etwaige Pflichtverstöße nach sich ziehen. Auch ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung stattfinden kann, wenn das Opfer selbst oder außenstehende Dritte Ursachen für das Schadensereignis gesetzt haben.

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