Der Pflichtteil und die Möglichkeiten zur Ermittlung und Durchsetzung - RA Christine Greiner

Viele von Ihnen können mit dem Begriff „Pflichtteil“ durchaus etwas anfangen. Man weiß, dass es mit dem Erbrecht zu tun hat und verbunden mit einer Benachteiligung ist, da der Pflichtteilsanspruch vom Wert her nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ist. Damit ist der Pflichtteil zunächst gut erklärt. Es gibt nur einen engen Kreis von Pflichtteilsberechtigten. Dies sind die Kinder und der Ehegatte. Soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann auch die Eltern. Die Herausforderung besteht aber letztlich in der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs, nachdem der Pflichtteilsberechtigte in der Regel keine Vorstellungen und schon gar keine genaueren Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses hat. Auch sind ihm häufig ausgleichungspflichtige Zuwendungen und ergänzungspflichtige Schenkungen, welche der Erblasser/in in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben gemacht hat, nicht bekannt.

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Das Strafbarkeitsrisiko eines Arbeitsunfalls - RA Stephan Eichhorn

Arbeitsunfälle bergen erhebliche Sanktionsrisiken aus dem Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Diese treffen nicht nur den Arbeitgeber oder sonstige Leitungspersonen im Unternehmen, sondern auch das Unternehmen selbst oder den Auftraggeber. Häufig sind dabei mehrere Fehlerursachen festzustellen, die zusammen einen Arbeitsunfall herbeiführen, was zu schwierigen Zurechnungsfragen führt. Insbesondere bei arbeitsteiligen Prozessen stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Pflichtenkreise reichen und welche straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen etwaige Pflichtverstöße nach sich ziehen. Auch ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung stattfinden kann, wenn das Opfer selbst oder außenstehende Dritte Ursachen für das Schadensereignis gesetzt haben.

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Schäden durch Steinschläge bei Mietwägen - RA Tilman Kotzschmar

Es ist immer ärgerlich, wenn an einem Kraftfahrzeug ein Steinschlagschaden festzustellen ist. Wie ist es aber rechtlich zu beurteilen, wenn ein angemietetes Fahrzeug bei Rückgabe einen solchen Schaden aufweist?
In der Praxis ist festzustellen, dass die Autovermieter jedenfalls eine im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bei der Rückgabe des Fahrzeuges einbehalten oder auf anderem Wege die Kosten beim Kunden geltend machen.
Es stellt sich daher die Frage, wie die Risikoverteilung im Rahmen der Automiete zu beurteilen ist. 
Hierzu hat das Amtsgericht München zuletzt mit Urteil vom 29.04.2024 entschieden, dass eine Beschädigung durch Steinschlag an einem gemieteten Fahrzeug grundsätzlich ein unvermeidbares, weil unvorhersehbares Risiko darstellt.

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