Der Pflichtteil und die Möglichkeiten zur Ermittlung und Durchsetzung - RA Christine Greiner

Viele von Ihnen können mit dem Begriff „Pflichtteil“ durchaus etwas anfangen. Man weiß, dass es mit dem Erbrecht zu tun hat und verbunden mit einer Benachteiligung ist, da der Pflichtteilsanspruch vom Wert her nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ist. Damit ist der Pflichtteil zunächst gut erklärt. Es gibt nur einen engen Kreis von Pflichtteilsberechtigten. Dies sind die Kinder und der Ehegatte. Soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann auch die Eltern. Die Herausforderung besteht aber letztlich in der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs, nachdem der Pflichtteilsberechtigte in der Regel keine Vorstellungen und schon gar keine genaueren Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses hat. Auch sind ihm häufig ausgleichungspflichtige Zuwendungen und ergänzungspflichtige Schenkungen, welche der Erblasser/in in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben gemacht hat, nicht bekannt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterstützt den Pflichtteilsberechtigten bei der Ermittlung des Nachlasswertes und anderer für die Berechnung bedeutender Umstände durch einige Normen. Diese versetzen den Pflichtteilsberechtigten in die Lage, folgende Rechte geltend zu machen:
 
1. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben eine Auskunft in Form eines 
    Bestandsverzeichnises verlangen.
2. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Wertermittlung der 
    Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses verlangen.
3. Der Pflichtteilsberechtigte kann schließlich auch die Aufnahme eines notariellen 
    Verzeichnisses über den Nachlass mit seiner
    Hinzuziehung bei der Aufnahme verlangen. 

Diese Rechte bestehen nebeneinander und können nebeneinander oder auch nacheinander geltend gemacht werden. In der Regel aber wird die Auskunft außergerichtlich durch ein Bestandsverzeichnis erteilt. Hier werden auch für eine bessere Akzeptanz meist entsprechende Nachweise mit vorgelegt. Deshalb würde man ein notarielles Verzeichnis nur dann verlangen, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen. Im Übrigen könnte bei erheblichen Zweifeln auch noch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt werden.

Große Bedeutung hat auch die Wertermittlung von Immobilien oder einem werthaltigeren Hausrat. Hier wird immer zu empfehlen sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wobei die vorherige gemeinsame Abstimmung zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten natürlich Sinn macht. Sinnvollerweise sollte man sich dann, wenn man einen Pflichtteilsanspruch hat, professionelle juristische Hilfe holen, also sich von einem Anwalt/Anwältin vertreten lassen.

Dies liegt daran, dass das Pflichtteilsrecht sich nicht darin erschöpft, den Nachlasswert und eventuelle Schenkungen zu ermitteln. Vielmehr müssen die Schenkungen auch vom Zeitpunkt der Schenkung an auf den Todesfallzeitpunkt indexiert, also um den Kaufkraftschwund bereinigt werden. Bei der Schenkung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchs gibt es auch wiederum besondere gesetzliche Vorschriften bzw. Rechtsprechung, die jetzt aber den Rahmen hier sprengen würde.

Daneben gibt es unter gesetzlichen Erben auch Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen. Gerade wenn Eltern schon zu Lebzeiten an ihre Kinder Immobilien oder andere Werte übertragen haben. Wie solche Übertragungen für die Bewertung des Nachlasses eine Rolle spielen und wie sich diese auf den Pflichtteilsanspruch auswirken, kann nur eine fachlich ausgebildete Person prüfen und beurteilen.

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