Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle – neue BGH-Rechtsprechung bei hohen Einkünften
Die Düsseldorfer Tabelle stellt ein gelungenes Instrument zur Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen dar, allerdings nur, wenn sie korrekt angewendet wird:
Maßstab: bereinigtes Nettoeinkommen
Zwar ist die Einkommensspalte mit „Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen“ überschrieben, gemeint ist jedoch nicht das Nettoeinkommen, das sich aus der Gehaltsbescheinigung oder bei Selbständigen und Gewerbetreibenden aus dem Gewinn nach Steuern ergibt, sondern das sog. bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, das wie folgt ermittelt wird: