Ausbildungsunterhalt - Wie lange müssen Eltern zahlen? - RA Stefanie Ligas

Nach § 1610 Abs. 2 BGB sind Eltern verpflichtet, den gesamten Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Dies umfasst auch die Kosten einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums, sodass die Unterhaltsverpflichtung häufig über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus besteht.

 

Nach Abschluss der Schulausbildung wird dem Kind eine gewisse Erholungs- und Orientierungsphase zugestanden, welche die Gerichte häufig mit etwa drei Monaten ansetzen. Eine starre Frist existiert jedoch nicht. Die Gerichte berücksichtigen jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles. Nach dieser Zeit hat das Kind grundsätzlich entweder eine Berufsausbildung bzw. ein Studium zu beginnen oder es muss eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Letzteres gilt insbesondere für bereits volljährige Kinder.

 

Die Unterhaltsverpflichtung besteht sodann zumindest bis zum Ende einer angemessenen Ausbildung nach der Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes, wobei die Ausbildung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten muss. Haben die Eltern eine derartige Berufsausbildung bzw. ein Studium finanziert, sind sie daher i.d.R. nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

 

Es bestehen jedoch auch Grenzen für den Unterhaltsanspruch: Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips muss die Ausbildung zielstrebig begonnen und durchgeführt werden. Im Falle einer erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit (sog. Bummelstudium) kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Mit der Unterhaltsverpflichtung gehen entsprechende Kontrollrechte der Eltern einher, weshalb bspw. die Vorlage von Studienbescheinigungen, Zeugnissen, Scheinen usw. verlangt werden kann. Auf diese Weise können die Eltern überprüfen, ob die Ausbildung mit der gebotenen Zielstrebigkeit absolviert wird.

 

Teilweise umfasst eine angemessene Ausbildung auch die Kosten einer Weiterbildung. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen das Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolviert und danach noch ein Studium beginnt. Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch dieser Weg noch als einheitliche Ausbildung anzusehen ist, falls ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten besteht. Dies wurde von der Rechtsprechung etwa bei einem BWL-Studium nach einer Banklehre bejaht, jedoch bei einem Jurastudium nach Abschluss einer Ausbildung zum Speditionskaufmann verneint.

 

Hat das Kind dagegen nach einem Haupt- oder Realschulabschluss eine Lehre absolviert, danach das (Fach-)Abitur nachgeholt und möchte nun studieren, setzt der BGH zwar keinen fachlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium voraus. Allerdings verlangt er, dass bereits zu Beginn der Lehre der Entschluss zu einem späteren Studium gefasst und nach außen erkennbar gemacht worden ist. Der Studienentschluss sollte den Eltern also möglichst bereits bei Ausbildungsbeginn mitgeteilt worden sein. 

 

Eine fachfremde Zweitausbildung ist lediglich in Ausnahmefällen zu finanzieren. Dies ist bspw. der Fall, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern beruhte oder aus gesundheitlichen Gründen.

 

Ein Studienwechsel in der zweiten Hälfte des Studiums ohne Einverständnis der Eltern und ohne berücksichtigungsfähigen Anlass (bspw. die oben angeführten Gründe) führt grundsätzlich zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Der BGH gesteht eine Orientierungsphase zur Feststellung der endgültigen Neigung des Kindes allenfalls in den ersten drei Semestern zu, wobei es sich auch hierbei nicht um eine starre Frist handelt, sondern die Umstände des Einzelfalles zu beachten sind. Die Eltern sollten auch in diesem Fall vorab über den Studienwechsel informiert werden, da ansonsten ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt.

 

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Die Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers/Erblasserin unter Abkömmlingen - RA Christine Greiner

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge, die grundsätzlich dann gilt, wenn ein/e Erblasser/in nicht durch Testament eine andere Erbfolge bestimmt hat. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge.

 

Kinder sind Erben der „ersten Ordnung“ und erben bei gesetzlicher Erbfolge immer zu gleichen Teilen. (§ 1924 BGB)

 

Dieser Grundgedanke der gleichmäßigen Teilhabe der Abkömmlinge am Nachlass wird fortgeführt durch die Vorschrift des § 2050 BGB. Diese bestimmt, dass Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge kommen, bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers untereinander auszugleichen haben.

 

Demzufolge sind „Ausstattungen“ immer zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

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Vollstreckung Schweizer Geldsanktionen ab 01.05.2024 - RA Tilman Kotzschmar

Das Umsetzungsgesetz für den neuen deutsch-schweizerischen Polizeivertrag (unterzeichnet am 05.04.2022) ist am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und regelt, dass Geldsanktionen aus Straßenverkehrsverstößen, die in der Schweiz ab dem 01.05.2024 begangen werden, auch in Deutschland vollstreckt werden können.
Der Vertrag regelt also die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der beiden Länder, wobei wesentlicher Bestandteil die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straßenverkehrszuwiderhandlungen ist.

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