Gemeinschaftliches Ehegattentestament und Bindungswirkung
Bei Eheleuten, die üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sieht die gesetzliche Erbfolge beim Tode eines Ehegatten vor, dass der andere die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen erbt und die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte.
Nachdem aber meistens unter Eheleuten der Wunsch besteht, den länger Lebenden abzusichern, kann dies in Form eines Testaments geschehen.
In Betracht kommt natürlich zum einen ein Einzeltestament. Bei Eheleuten empfiehlt sich aber meistens ein gemeinschaftliches Testament.
Diese Testamentsform wird auch „Berliner Testament“ genannt.
Der Vorteil dieses gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es einerseits gemeinschaftlich errichtet wird und andererseits auch nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden kann.

