Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Bereits Mitte letzten Jahres wurde das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Bundestag beschlossen.

Damit soll Auswüchsen in den sozialen Medien entgegengetreten werden, in denen es zu einer zunehmenden Verrohung der Kommunikation gekommen ist. So gerechtfertigt Überlegungen dahingehend sind, solche Kommentare einzugrenzen, so kritisch ist dies jedoch hinsichtlich einer konkreten Umsetzung im strafrechtlichen Alltag zu würdigen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll durch das Gesetz stärker geschützt werden. Deshalb wurden zahlreiche Gesetze geändert, so auch das Strafgesetzbuch (StGB). Vor allem bei § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von Straftaten unter Strafe stellt, bei den Beleidigungsdelikten und der Bedrohung wurden umfangreiche Änderungen und Erweiterungen vorgenommen.

Das Strafrecht ist regelmäßig das letzte Mittel des Staates, um gesellschaftliche Regelungen zu treffen. Deshalb ist durchaus die Frage erlaubt, warum der Gesetzgeber z. B. nicht mehr auf die sozialen Medien selbst einwirkt, um entsprechende Auswüchse zu bekämpfen.

Zumindest hinsichtlich einiger Regelungen steht zu befürchten, dass sich diese nur schwer tatsächlich juristisch durchsetzen lassen.

1.
Mit dem Versuch, Strafbarkeitslücken zu schließen, wie z. B. damit, die Strafbarkeit des Billigens noch nicht erfolgter Straftaten unter Strafe zu stellen, wenn die Straftat in ihren wesentlichen Merkmalen umrissen ist, erfolgt eine extreme Vorverlagerung der Strafbarkeit, die in diesem Umfang dem StGB grundsätzlich fremd ist. Wenn das bloße Billigen von Taten, die in ihren Einzelheiten noch völlig unbestimmt sind und in der Regel auch niemals verwirklicht werden unter Strafe gestellt wird, stellt sich die Frage, ob mit diesen „Taten“ tatsächlich das Vertrauen in die Rechtsordnung so erschüttert wird, dass die bisherigen Regelungen nach Legitimitätsgesichtspunkten außer Kraft gesetzt werden sollen. Bereits jetzt ist zu erkennen, dass erhebliche Auslegungs- und Anwendungsprobleme entstehen. Die entsprechenden Tatbestandsmerkmale sind so vage gehalten, dass letztlich jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen sein werden, die allein schon aus Kapazitätsgesichtspunkten ganz erhebliche Probleme bei der gerichtlichen Bearbeitung bereiten dürften.

2.
a)
Anders verhält es sich bei einer Verschärfung von beleidigenden Äußerungen, die in den bisherigen Kontext gesetzlicher Regelungen problemlos einbezogen werden können.

b)
Da jedoch öffentliche ehrverletzende Äußerungen über gesellschaftlich aktive Personen regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB und damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu würdigen sind, spricht zumindest aufgrund der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes, viel dafür, dass kaum mehr strafrechtliche Ahndungen wegen Beleidigungsdelikten erfolgen werden, da je niedriger die Schwelle des Tatbestandes gesetzt wird, die Bedeutung des § 193 StGB umso größer werden wird.

3.
Die Erweiterung der Strafbarkeit der Bedrohung dahingehend, dass früher nur die Bedrohung mit einem Verbrechen unter Strafe gestellt wurde, nun jedoch auch die mit einem Vergehen, geht extrem weit über den bisherigen Schutzzweck der Vorschrift hinaus, der vor besonders gravierenden Bedrohungen schützen sollte. Mit dem jetzigen Wortlaut werden auch bagatellartige Fälle unter den Tatbestand zu subsumieren sein. Letztlich wird man aber zumindest eine größere Erheblichkeit festzustellen haben, um den Tatbestand annehmen zu können, um auch hier verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entsprechen zu können. Auch hier liegt ein beträchtliches Maß an Unbestimmtheit des Tatbestandes vor.

Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass wie schon häufiger bei Eingriffen in strafrechtliche Tatbestände „weniger mehr gewesen wäre“.