Geänderte Cannabis-Grenzwerte im Straßenverkehr - RA Stephan Eichhorn

Nach der nun durchgeführten teilweisen Cannabis-Legalisierung stellt sich die Frage, inwieweit hiervon auch Grenzwerte beim Führen eines Kraftfahrzeugs betroffen sind. Die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr sollen von bisher 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum auf 3,5 Nanogramm erhöht werden. Nach Feststellungen des Bundesverkehrsministeriums ist der vorgeschlagene Grenzwert vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille und sei deshalb deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Neben dem nun festzusetzenden neuen Grenzwert für Cannabis-Konsum soll für einen Mischkonsum ein absolutes Alkoholverbot am Steuer gelten. Bei einem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol wird eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs angenommen. Diskutiert wird auch, inwieweit es für Fahranfänger oder Führer von Sonder-Kfz beim bisherigen Grenzwert verbleiben soll.

Der zu berücksichtigende THC-Wert hängt davon ab, wieviel und wie häufig eine Person Cannabis konsumiert. Je regelmäßiger konsumiert wird, desto mehr THC wird im Gewebe gespeichert, weshalb es in diesem Fall Tage dauern kann, bis ein Wert von 1,0 Nanogramm unterschritten wird. Grundsätzlich erreicht THC schon kurz nach dem Konsum seine Höchstkonzentration und halbiert sich dann innerhalb von zirka einer Stunde. Als Maßstab für den alten Richtwert von 1,0 Nanogramm THC werden rund sechs Stunden angenommen, in denen der Blutwert noch über diesem Grenzwert liegt. Mit einer Verdreifachung auf 3,5 Nanogramm THC soll dieser Maßstab nun deutlich verändert werden. Seit Jahren wurde bereits eine Erhöhung des Grenzwerts für verbotenes Fahren unter Cannabis-Einfluss diskutiert, weil der THC-Grenzwert mit 1,0 Nanogramm so niedrig sei, dass er lediglich einen Cannabiskonsum nachweise, jedoch keinen zwingenden Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. 

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass jeder Mensch ein individuelles Abbautempo für Wirkstoffe hat, was keine allgemeingültigen Aussagen zulässt und ein individuelles Risiko für jeden Verkehrsteilnehmer darstellt.

Je nach eingenommener Menge und je nach Häufigkeit der Einnahme besteht deshalb natürlich immer das Risiko, den Grenzwert von 3,5 Nanogramm ggf. zu überschreiten, was wie nach altem Recht dann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird, ebenfalls zu bußgeldrechtlichen- bzw. strafrechtlichen Konsequenzen.

Bis zu einer eventuellen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten jedoch noch die aktuellen strengeren Vorgaben.

Inwieweit der angekündigte Widerstand der Bayerischen Staatsregierung gegen die Erhöhung der THC-Grenzwerte durchgreifen kann, bleibt abzuwarten. Angekündigt wurde jedoch ebenfalls, dass mit verschärften Kontrollen der Polizei mit Drogenschnelltests im Straßenverkehr zu rechnen sei.

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Vorsicht bei der Vorbeifahrt an Müllabfuhrfahrzeugen - RA Stephan Reinold

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, der mit den Pflichten eines Verkehrsteilnehmers bei dem Passieren eines im Betrieb befindlichen Müllabfuhrfahrzeugs im Zusammenhang stand. 

Ein Verkehrsteilnehmer wollte mit seinem Fahrzeug an einem aus der Gegenrichtung kommenden Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahren. Es kam zu einem Zusammenstoß des Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, welchen ein Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schieben wollte. Währenddessen stand das Müllabfuhrfahrzeug mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschaltetem gelben Rundumlicht sowie Warnblinkanlage auf der aus Sicht des Fahrers Gegenfahrbahn. Nach den Ermittlungen des Gerichts passierte der Fahrzeugführer das Müllabfuhrfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 13 km/h. 

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Das Wechselmodell beim Trennungshund - RA Stefanie Ligas

Neben den Auseinandersetzungen um das Vermögen, den Unterhalt und die Kinder, gibt nach einer Trennung auch der Verbleib von Haustieren Anlass zu Auseinandersetzungen.

In § 90a BGB ist geregelt, dass Tiere vor dem Gesetz zwar keine Sachen sind, dass jedoch die Vorschriften über Sachen entsprechend auf sie anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Insoweit gehören Haustiere, die während der Ehe gemeinsam angeschafft worden sind, zu den Haushaltsgegenständen und sind damit im Rahmen der Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände angemessen zu berücksichtigen.

Für Hunde in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Auseinandersetzung dagegen nach den Regeln der Miteigentumsgemeinschaft zu führen.

Das Landgericht (LG) Frankenthal hat kürzlich entschieden, dass in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Art „Wechselmodell“ für Haustiere in Betracht kommt.

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