Das Wechselmodell beim Trennungshund - RA Stefanie Ligas

Neben den Auseinandersetzungen um das Vermögen, den Unterhalt und die Kinder, gibt nach einer Trennung auch der Verbleib von Haustieren Anlass zu Auseinandersetzungen.

In § 90a BGB ist geregelt, dass Tiere vor dem Gesetz zwar keine Sachen sind, dass jedoch die Vorschriften über Sachen entsprechend auf sie anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Insoweit gehören Haustiere, die während der Ehe gemeinsam angeschafft worden sind, zu den Haushaltsgegenständen und sind damit im Rahmen der Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände angemessen zu berücksichtigen.

Für Hunde in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Auseinandersetzung dagegen nach den Regeln der Miteigentumsgemeinschaft zu führen.

Das Landgericht (LG) Frankenthal hat kürzlich entschieden, dass in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Art „Wechselmodell“ für Haustiere in Betracht kommt.

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„Alle Jahre wieder….“: Räum- und Streupflichten

Jeden Winter stellt sich wieder die Frage, welche Räum- und Streupflichten durchzuführen sind und wer hierfür verantwortlich ist. Bei Glatteis und Schnee auf Gehwegen kommt es häufig zu Unfällen. Dann ist zu fragen, wer hierfür verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherheit der Fußwege verantwortlich. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflicht, die derjenige zu beachten hat, der für Dritte eine Gefahrenquelle schafft oder für eine solche verantwortlich ist. Damit ist grundsätzlich der Eigentümer des Gehwegs für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Soweit dies die Gemeinde ist, haftet sie selbst, soweit sie nicht im Rahmen einer Satzung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gehsteige auf die Straßenanlieger abgewälzt hat.

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Was passiert, wenn ich wegen Eis und Schnee zu spät komme?

Der Winter steht vor der Türe. Ob dieses Jahr mit Eis– und Schneechaos zu rech-nen ist, bleibt abzuwarten. In der Winterzeit stellt sich immer wieder die Frage was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit er-scheint.

Eisglätte und starker Schneefall sorgen häufig für ein winterliches Verkehrschaos auf Deutschlands Straßen. Eisglätte und Schneeverwehungen verursachen Unfäl-le, die wiederum durch kilometerlange Staus den Straßenverkehr zum Erliegen bringen. Befindet man sich als Arbeitnehmer in einem solchen Stau, ist häufig ab-sehbar, dass man nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheinen wird. Dann stellt sich dem Arbeitnehmer die Frage, ob er trotz der Verspätung An-spruch auf seinen Lohn hat, ob er eventuell die versäumte Zeit nacharbeiten muss und ob der Arbeitgeber ggf. sogar eine Abmahnung aussprechen darf.

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