Kümmern kostet - Zur Dauer des Betreuungsunterhalts - RA Stefanie Ligas

Nach der Trennung der Eltern wachsen Kinder häufig ganz oder hauptsächlich bei einem Elternteil auf. Der betreuende Elternteil steht dann vor der Herausforderung, Kinder und Beruf unter einen Hut zu bringen. Unterstützung bietet hierbei der Betreuungsunterhalt:
Gemeint ist damit die Unterhaltszahlung, die ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil an den betreuenden Elternteil zu entrichten hat, weil dieser aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln zu decken. 
Vor Einführung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) zum 01.01.2008 hat man sich häufig am sog. Altersphasenmodell des BGH, auch 0/8/15-Modell genannt, orientiert. Danach musste der betreuende Elternteil grundsätzlich bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes keine Berufstätigkeit aufnehmen, anschließend bis zum 15. Geburtstag wurde eine Halbtagstätigkeit erwartet und danach eine Vollzeiterwerbstätigkeit.

Die einzelnen Oberlandesgerichte wandten das Altersphasenmodell jedoch nicht starr an, sondern veränderten dieses nach ihren eigenen Wertvorstellungen. So kam es zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung in den einzelnen Oberlandesgerichten, was als ungerecht empfunden wurde. 
Seit 2008 wurde nun grds. ein verbindlicher Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes geschaffen. In dieser Zeit steht es dem betreuenden Elternteil frei, ob der das Kind selbst betreuen möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Während dieser drei Jahre kann vom betreuenden Elternteil somit nicht erwartet werden, dass er eine Arbeitstätigkeit aufnimmt oder ausweitet. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass ab dem Alter von drei Jahren eine Fremdbetreuung grds. mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 
Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs ab dem 4. Lebensjahr des Kindes kommt in Betracht, soweit diese "der Billigkeit entspricht". Wann dies der Fall ist, wurde bewusst offengelassen. In Frage kommen hierbei in erster Linie kindbezogene Gründe jedoch auch elternbezogene Belange. Damit ist auch nach der Unterhaltsreform kein sofortiger Wechsel von der elterlichen Betreuung zu zur Vollzeiterwerbstätigkeit erforderlich. Allerdings hat der unterhaltsberechtigte Elternteil die konkreten kind- oder elternbezogenen Gründe vorzutragen, welche gegen die Aufnahme oder Ausweitung einer beruflichen Tätigkeit sprechen. Das Gericht entscheidet dann jeweils im konkreten Einzelfall.
Im Rahmen der kindbezogenen Gründe ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Fremdbetreuungsmöglichkeit gegeben ist und ab deren Inanspruchnahme im konkreten Fall dem Kindeswohl widerspricht. Auch darf die neben der Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen. Auch bei Kindern, die nach ihren persönlichen Entwicklungsstand noch vermehrt der persönlichen Aufmerksamkeit durch einen Elternteil bedürfen, die besonders unter der elterlichen Trennung leiden oder bestimmte Behinderungen oder Erkrankungen aufweisen kann die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils eingeschränkt sein. Gleiches gilt für Kinder, welche aufgrund von speziellen Hobbys (bspw. im musikalischen oder sportlichen Bereich) oder schulischen Problemen einen erhöhten Betreuungsbedarf haben.
Im Rahmen der elternbezogenen Gründe ist insbesondere das gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die diesbezüglich getroffenen Dispositionen zu berücksichtigen. Dies gilt grds. auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern. 
Die Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt ist nach der Unterhaltsreform somit leider nicht übersichtlicher geworden. Daher empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. 

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