Zustellung von Bußgeldbescheiden aus Italien - RA Tilman Kotzschmar
Urlauber erhalten regelmäßig Bußgeldbescheide, die ihren Ursprung in der letzten Urlaubsreise hatten. Häufig gehen diese Bescheide erheblich zeitverspätet nach Rückkehr aus dem Urlaub ein.
Nach der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada, C.d.S.) müssen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb einer Frist von 360 Tagen zugestellt werden, wenn der betroffene Fahrzeughalter seinen Wohnsitz außerhalb Italiens hat, Art. 201 C.d.S..
Es stellte sich in der Vergangenheit regelmäßig die Frage, wann diese 360-Tage-Frist zu laufen beginnt.
Die italienischen Bußgeldbehörden waren der Auffassung, dass die Frist erst zu laufen beginnen könne, wenn die italienische Bußgeldbehörde von den Personalien des Fahrzeughalters Kenntnis erlangt hat; dies erfolgte in der Regel im Wege des Halterdatenaustausches. Zu dieser Konstellation kommt es immer dann, wenn der Fahrzeugführer in Italien im Zusammenhang mit einem Bußgeldverstoß nicht sogleich kontrolliert werden konnte, sondern die Einleitung des Bußgeldverfahrens auf Grundlage des amtlichen Kennzeichens erfolgte.
Demgegenüber war insbesondere die italienische Anwaltschaft der Auffassung, dass die Frist für die Zustellung mit dem Tag des Bußgeldverstoßes zu laufen beginnen müsse.
Vor dem zuständigen Friedensrichter in Italien wurde nunmehr ein Musterverfahren geführt, in dem am 22.05.2025 ein Urteil erging.
Zugunsten des Betroffenen hat das Gericht entschieden, dass die Frist mit dem Zeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung zu laufen beginnt und nicht mit der Kenntniserlangung der Halterdaten durch die italienische Behörde.
Dem Musterverfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Bescheid erst nach Ablauf der 360-Tage-Frist dem Halter zugegangen ist.
Im Rechtsmittelverfahren hatten die zuständigen italienischen Behörden zunächst die Auffassung vertreten, dass die Zustellung noch fristgerecht erfolgt sei. Es wurde also die Auffassung der italienischen Bußgeldbehörden vertreten.
Das schlussendlich zur Entscheidung berufene Friedensgericht vertrat jedoch die anderslautende Auffassung nämlich, dass die Frist mit dem Tag der Zuwiderhandlung beginne. Argumentiert wurde, dass die anderslautende Auffassung zum Nachteil des Betroffenen gehen würde. Das Gericht argumentierte, dass die anderslautende Auffassung nur für in Italien ansässige Personen gelte. Der Fall eines im Ausland wohnhaften Betroffenen sei vielmehr eigenständig geregelt mit der formulierten Frist von 360 Tagen. In Fällen mit Auslandsbezug komme es daher auf den Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung an und nicht auf den Zugang sämtlicher Halterdaten bei der Behörde.
Die entsprechende Vorschrift müsse streng wörtlich angewendet werden.
Die Entscheidung wird auch in Zukunft von hoher Relevanz sein, da – wie eingangs festgestellt – immer wieder Bußgeldbescheide nach Ablauf der Frist zugestellt werden. In diesen Fällen kann nunmehr erfolgversprechend mit der Begründung der Verjährung Einspruch eingelegt werden.
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